Tringularity

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Allgemeine Geschätsbedingungen (AGB) der Tringularity GmbH
(Stand: 1. Nov. 2021)

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Tringularity GmbH (im folgenden “Tringularity“) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Die nachfolgenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sich Tringularity in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft.
  2. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen Tringularity und dem Kunden vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Tringularity nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Tringularity ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widerspricht.
  3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass Tringularity diese schriftlich anerkennt.
  4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Tringularity bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördliche Massnahmen oder sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit wird.

§ 2 Vertragsabschluss und Umfang des Auftrags

  1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Tringularity kommt durch Abrede (Annahme des Angebots/Offerte) oder formlos durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen zustande.
  2. Angebote von Tringularity gegenüber potentiellen Kunden sind für eine Dauer von zwei Wochen ab Angebotszugang bindend. Die an Tringularity mitgeteilten Informationen (Leistungsbeschreibung, Briefings) sind Teil der Auftragsbestätigung.
  3. Für den Umfang der von Tringularity zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag (inkl. Leistungsbeschreibung, Briefings), sowie die vorliegenden AGB maßgebend.
  4. Tringularity ist berechtigt, vom Kunden mündlich erteilte Auftragsänderungen anzunehmen und auszuführen. Die Richtangebote basieren immer auf dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übermittlung des Kostenvoranschlags. Es kann infolge technologischer und/oder regulatorischer Änderungen (z. B. technische Änderungen oder Änderungen der Benutzungsbestimmungen von Drittanbietern) zu Terminverschiebungen und zu Mehraufwand kommen. Dieser Mehraufwand geht zu Lasten des Kunden. Sollten diese Änderungen die Realisierung von vereinbarten Lösungen verunmöglichen, so wird sich Tringularity bemühen, dem Kunden Alternativlösungen zu bieten. Die bis dahin geleisteten Arbeiten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 3 Leistungen von Tringularity

  1. Tringularity erbringt Dienstleistungen, die nach besten Kräften sorgfältig ausgeführt werden. Die Leistungen von Tringularity ergeben sich grundsätzlich nach dem Inhalt des Angebots/Offerte.
  2. Übersteigt der getätigte Aufwand den Inhalt der Offerte, kann eine zusätzliche Entschädigung vom Kunden verlangt werden. Tringularity hat den Kunden in diesem Fall vorgängig zu informieren.
  3. Tringularity hat jederzeit das Recht, Art, Umfang, Preis, Bezugsbedingungen und Bezugskanäle der von ihr bereitgestellten Leistungen zu ändern und ihre Leistungen bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen vollständig zu verweigern.
  4. Die Preisangaben im Angebot sind als Richtpreise (in CHF und exklusiv MwSt.) zu verstehen. Massgebend ist jedoch der jeweils tatsächliche Aufwand. Bei entstehenden Mehrkosten, sind diese im Umfang von bis zu 10% vom Kunden zu tragen. Ist absehbar, dass die tatsächlichen Kosten die von Tringularity im Angebot veranschlagten Kosten um mehr als 10% übersteigen, wird Tringularity den Kunden möglichst frühzeitig auf diesen Umstand hinweisen. Sofern dieser dem nicht innert drei Tagen nach erfolgter Information durch Tringularity widerspricht, gelten die Zusatzkosten als vom Kunden genehmigt.

§ 4 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er Tringularity unaufgefordert alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben (z. B. Bild, Ton, Grafiken, Texte, Videos, Adressdaten, Software und Marken), dass Tringularity eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Der Kunde ist verpflichtet, von den an Tringularity überlassenen Daten eine Sicherheitskopie zu erstellen und zu behalten. Tringularity kann für allfällige verloren gegangene Daten nicht haftbar gemacht werden.
  2. Der Kunde hat ein klares und effizientes Projektmanagement zu führen und die Kommunikation in gebündelter Form zu gewährleisten. Projektverzögerungen und Mehrkosten, welche auf eine Verletzung dieser Pflicht oder auf sonstige Versäumnisse des Kunden zurückzuführen sind, gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Tringularity zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu nehmen.
  4. Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Tringularity angebotenen Leistung in Verzug, so ist Tringularity berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Tringularity den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von Tringularity auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kundens entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Tringularity von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  5. Wird ein Auftrag aus Gründen, die Tringularity nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so kann ohne dass es eines Schadensnachweises durch Tringularity bedarf eine Ausfallsentschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Angebots berechnen.
  6. Wird ein begonnener Auftrag aus von Tringularity nicht zu vertretenen Umständen nicht fertiggestellt, so steht Tringularity das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von Tringularity begonnen wurde.

§ 5 Mitwirkung und Leistung Dritter

  1. Tringularity ist berechtigt zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte und Subunternehmen heranzuziehen.
  2. Tringularity ist berechtigt, Mitarbeitern, den beauftragten Dritten oder den Subunternehmen die notwendigen Informationen zur Erfüllung des Auftrages weiterzuleiten und auch Material des Kundens zur Verfügung zu stellen. Der Kunde nimmt dies zur Kenntnis und erklärt sich vollumfänglich damit einverstanden.
  3. Der Kunde hat sich an die Vereinbarungen und Lizenzbestimmungen Dritter zu halten u.a. Bild- und Urheberrechte, Buy-Outs, Lizenzbestimmungen. Tringularity informiert den Kunden über die Vereinbarungen mit Dritten schriftlich. Der Kunde ist selbst für die Einhaltung der Vereinbarungen verantwortlich.

§ 6 Rechte Dritter

  1. Der Kunde versichert, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Kunde hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist verpflichtet, Tringularity von den Ansprüchen Dritter freizuhalten. Tringularity ist berechtigt, vom Kunden Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zu verlangen.
  2. Werden durch eine Leistung von Tringularity Rechte Dritter verletzt, wird Tringularity nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Dem Kunden steht gegen Tringularity nur dann ein Anspruch zu, wenn die vertraglichen Leistungen vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Ansprüche nicht durch eine Änderung verursacht wird, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.
  3. Tringularity ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn gegenüber Tringularity schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
  4. Der Kunde ist auch dafür verantwortlich, dass er die Freigabe zur Veröffentlichung von den auf dem von Tringularity erstellten Film- und Bildmaterial abgebildeten Personen (Rechteabtretung) einholt, soweit dies gesetzlich notwendig ist und nicht Bestandteil der schriftlich vereinbarten Leistungen von Tringularity ist.
  5. Für jede aus der Veröffentlichung von Filmmaterial, Bildmaterial und/oder ihrem Zusammenhang mit dem veröffentlichten Text ruhende Rechtsverletzung, insbesondere von allgemeinen Persönlichkeitsrechten, Kunsturheberrechten, Markenrechten und/oder Eigentumsrechten sowie Eingriffen in die Privatsphäre, ist allein der Kunde verantwortlich. Er allein ist in diesen Fällen dem Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig und stellt Tringularity von allen gegenüber Tringularity geltend gemachten Schadenersatzansprüchen frei.

§ 7 Rechteübergang und Immaterialgüterrechte

  1. Tringularity räumt dem Kunden das einfache Recht ein, das Produkt für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei Tringularity. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei Tringularity.
  2. Die von Tringularity zur Verfügung gestellten Inhalte ihrer Dienstleistungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung und Bezahlung der Leistungen durch den Kunden hat nicht die Übertragung von Immaterialgüterrechten zur Folge. Sämtliche Rechte am entstandenen Bild- und Tonmaterial verbleiben grundsätzlich bei Tringularity. Das entstandene Endprodukt darf vom Kunden im Rahmen des im Angebot vereinbarten Zwecks genutzt werden. Der Kunde hat jedoch kein Recht, das Endprodukt oder Teile davon weiterzuverkaufen oder zu verändern, ohne vorgängig die ausdrückliche Zustimmung von Tringularity einzuholen. Tringularity hat das Recht, auf Produkten Hinweise auf ihre Urheberschaft anzubringen.
  3. Nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Tringularity dürfen einfache Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte weitergegeben werden. Im Falle einer nicht genehmigten Verwertung, Vervielfältigung oder Adaption durch den Kunden oder durch Dritte ist gegenüber Tringularity eine Vertragsstrafe in Höhe von 300% der Auftragssumme zu leisten. Als Bemessungsgrundlage gilt das Angebot von Tringularity, das gegenüber dem Kunden abgegeben wurde.
  4. Sämtliche nicht bearbeitete Inhalte in Wort, Bild und Ton gelten als Rohmaterial (im Folgenden Rohmaterial). Die Rechte für Rohmaterial verbleiben bei Tringularity.
  5. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrags oder im Falle einer Auftragsstornierung durch den Kunden verbleiben sämtliche diesem zugeleiteten Ideen und Konzeptionsvorschläge bei Tringularity, unabhängig davon ob diese fernmündlich, schriftlich, persönlich, grafisch, als Werke der Fotografie, Filme oder in irgendeiner anderen Form präsentiert wurden. Sie unterliegen dem Urheberrecht und gelten als geschütztes geistiges Eigentum. Tringularity ist befugt, diese Ideen und Konzeptionsvorschläge durch schriftliche Erklärung und gegen entsprechende Vergütung freizugeben.
  6. Tringularity ist nicht dazu verpflichtet, kundenbezogene Projektdaten und Rohdaten bis auf weiteres bei sich zu speichern, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde und entsprechend im Angebot geregelt ist.
  7. Tringularity hat das Recht fertige Produktionen, Set-Fotos, Skizzen, Storyboards und Rohmaterial zu Marketingzwecke ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden zu verwenden.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Allen Verträgen und Rechnungen liegen die Preise aus den jeweiligen Angeboten von Tringularity zu Grunde.
  2. Bei Angeboten mit einem Gesamtwert über 4’000 CHF und soweit nicht anders vereinbart, gilt es grundsätzlich folgende Akontozahlungen durch den Kunden zu leisten:
  • 20% der Angebotssumme bei Auftragserteilung
  • 30% der Angebotssumme nach den Dreharbeiten
  • 50% der Angebotssumme nach Fertigstellung der Produktion
  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des geschuldeten Betrages innert spätestens 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5%. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung mehr als fünf Wochen in Verzug, so kann Tringularity die Ausführung ihrer Leistungen sistieren und/oder sämtliche laufenden Verträge kündigen.
  2. Wird ein Auftrag nach bereits erfolgter Auftragserteilung aus nicht von Tringularity zu vertretenden Gründen vom Kunden zurückgezogen, so ist Tringularity berechtigt, dem Kunden ein Drittel der gesamten Angebotssumme als finanziellen Ausgleich in Rechnung zu stellen.
  3. Wird eine geforderte Akontozahlung nicht gezahlt, kann Tringularity nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Kunden einstellen, bis die Akontozahlung eingeht. Tringularity ist verpflichtet, die Absicht die Tätigkeit einzustellen, dem Kunden rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Kunden Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
  4. Bei erheblichen, schriftlich abgemahnten Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Kunden ist Tringularity zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Kunden bestehenden Verträgen berechtigt. Das gleiche Recht steht dem Kunden zu.

§ 9 Haftung

  1. Tringularity ist bestrebt einen hohen Grad an professionellen Dienstleistungen zu bieten. Tringularity übernimmt keine Garantien für das zu erreichende Ziel einer Leistung. Sie gewährleistet einzig das Erbringen der versprochenen Dienstleistungen gemäss dem branchenüblichen Sorgfaltsmassstab.
  2. Schäden des Kunden (nachfolgend „Schadenersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Tringularity haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
  3. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  4. Die Haftung von Tringularity beschränkt sich bei fahrlässigen und/oder schuldhaften Verlust oder Beschädigung von Rohmaterial ausschließlich auf Neulieferung in gleichem Umfang.
  5. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Tringularity verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
  6. Soweit die Haftung von Tringularity ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter.

§ 10 Produktionsfreigabe

  1. Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Kunden protokolliert. Diese Änderungen werden von Tringularity kostenfrei im Rahmen der vereinbarten Anzahl Revisionsrunden durchgeführt, soweit sie nicht bereits aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren, oder sich konträr zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen verhalten.
  2. Für Änderungen, die durch den Kunden verschuldet wurden wie z.B. nachträgliche Textänderungen, werden die entstehenden Kosten zusätzlich dem Kunden berechnet.
  3. Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist Tringularity nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit Tringularity das im Rahmen des Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung der Entschädigung.

§ 11 Liefertermine

  1. Tringularity bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Kunden mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich bindende Fixtermine, außer diese wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert. In der Auftragsbestätigung aufgeführte zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar.
  2. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks oder Aussperrungen oder vorenthaltener und für die Produktion relevanter Informationen verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten verhältnisgemäß. Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden und erhöht sich dadurch der Produktionsaufwand, kann Tringularity eine Vergütung dieses Mehraufwandes verlangen.

§ 12 Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Kundens oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Bei Kündigung des Vertrags durch Tringularity sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Kunden in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.

§ 13 Zurückbehaltung von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  1. Tringularity kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse verweigern, bis Tringularity für sämtliche Gebühren und Auslagen vergütet wurde. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  2. Bis zur Beseitigung vom Kunden rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Kunde zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 14 Sonstige Vereinbarungen

  1. Tringularity ist berechtigt, den Kunden in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben, sofern der Kunde hierzu seine Zustimmung nicht verweigert hat.
  2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Bedingungen sowie zu dem Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Sollten sich Allgemeine Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Bestimmung eine solche zu setzen, welche den Absichten der Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrige Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung nicht betroffen und der Vertrag bleibt daher in allen seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht

§ 15 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur Schweizer Recht.
  2. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung von Tringularity, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

§ 16 Gerichtsstand

  1. Der Gerichtsstand ist Zürich.